Eine fast unendliche  Geschichte: 
Kauf eines Oldtimers bei einem „arglistig handelnden“ Händlers.

Unser Beispiel eines langjährigen Prozesses zeigt, dass es sinnvoll sein kann, Gewährleistungsansprüche bis zur letzten Instanz auch gegen einen wirtschaftlich starken Oldtimerhändler durchzukämpfen. Zugleich ist dies ein Hinweis auf neuere Rechtsprechung im Gewährleistungsrecht bei Oldtimern.

Im Herbst 2005 glaubte ein begeisterter Oldtimerfreund endlich „seinen“ Vorkriegsoldtimer bei einem sehr bekannten, seriös auftretenden, Oldtimerhaus in S nahe der Schweizer Grenze gefunden zu haben. Der inzwischen verstorbene Seniorgeschäftsführer, F.K. versicherte, ein Fahrzeug zu verkaufen, das bis auf den Kolbenfresser am 4. Zylinder „voll in Ordnung“ sei. Dass dann am Fahrzeug Risse im Motor- und Zylinderkopf sowie im Kerzengewinde und nicht zylindrische Zylinderbuchsen festgestellt wurden, die Wasserpumpe defekt war, Ventilführungen mit zuviel Spiel sowie eine beschädigte Hinterachse und des Hinterachsgetriebes nachgewiesen wurden, wollte der Geschäftsführer dafür nicht eintreten, sondern versuchte zu erklären, dass der Käufer die Mängel am Fahrzeug verursacht habe.

Zum einen bestätigte der gerichtlich bestellte Sachverständige den Standpunkt des Käufers, zum anderen hatte letzterer das große Glück, zufällig einen anderen Oldtimerfreund zu treffen, dem der Seniorgeschäftsführer Herr F.K. schon vorher versuchte den bewussten Oldtimer zu verkaufen und ihm mitgeteilt hatte, dass der Wagen mit „Mängeln an der Antriebseinheit“ behaftet sei. Die Einwendungen des Herrn F.K., dass er sein Nacherfüllungsrecht hinsichtlich der Schäden nicht habe ausüben können und er deshalb die Reparatur nicht bezahlen müsse, wurde wegen seines „arglistigen Verhaltens“ vom OLG Karlsruhe, Außensenat Freiburg, abgeschmettert und das Oldtimerhaus zur Schadensersatzleistung verurteilt.

Nach dem Tode des Seniorgeschäftsführers wollte die neue Geschäftsleitung des bekannten   Oldtimerhauses in S. aber immer noch nicht nachgeben und versuchte statt einer vom Oberlandesgericht empfohlenen gütlichen Einigung  beim BHG  ihr Glück. Der Seniorgeschäftsführer wurde nicht rehabilitiert; kurz und präzise hat der BGH das oberlandesgerichtliche Urteil bestätigt.  Demnächst wird man sich wieder bei einem weiteren Prozess beim LG Konstanz zum gleichen Auto treffen,  weil während der ersten Rechtsstreits weitere Mängel entdeckt wurden.

Unabhängig von dem recht uneinsichtigen und peinlichen Verhalten des Oldtimerhauses sollten wir Oldtimerfreunde stets daran denken, „dass von einer endgültigen Verweigerung einer Nacherfüllung schon dann auszugehen ist, wenn ein Verkäufer in seinen AGB einen Gewährleistungsausschuss unwirksam vereinbart hat.“ (Beschluss des BGH VIII ZR 137/08; ergänzend sei auf BGHZ 170, 31, 46f., Tz 44 verwiesen).

Dr. Manfred Barié

PS. Das OLG-Urteil  und  der genannte BGH-Beschluss können bei der Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkanzlei Bürkle & Partner in Stuttgart eingesehen/angefordert  werden, der bei dieser Gelegenheit  für ihre erfolgreiche Tätigkeit gedankt sei.

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